Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Am 12. Nov. 1974 wurde der TCK – Tennisclub Kirkel – gegründet mit Sitz in Kirkel-Neuhäusel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e.V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1.2 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Förderung des Tennissports sowie ergänzender Sportarten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der körperlichen Gesundheit und der Geselligkeit seiner Mitglieder. Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Tennisverband und damit auch im Landessportbund.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§3 Mitgliedschaft
3.1 Aktive (sportausführende) Mitglieder
3.1.1 Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugendliche, Stichtag ist der 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
3.2 Passive (unterstützende) Mitglieder
3.3 Ehrenmitglieder
3.3.1 Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Sport allgemein oder den Verein im besonderen erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.


§4 Aufnahme
4.1 Jede unbescholtene Person kann durch Stellung eines eigenhändig schriftlich eingereichten Aufnahmeantrages Mitglied werden.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist noch die Einwilligungserklärung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen haben schriftlich mit Angabe des Grundes zu erfolgen.
Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller ein Berufungsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
4.3 Den Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt hat das Mitglied
dem Vorstand 6 Wochen vor Ende des Kalenderquartales mitzuteilen.
Der Übertritt wird ab Beginn des darauffolgenden Kalenderquartales wirksam.


§5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 durch Tod
5.2 durch Austritt
5.2.1 Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief 6 Wochen vor dem 30. Juni bzw. 31. Dezember
eines jeden Jahres zu erklären. Wird die Frist nicht eingehalten, erlöscht die Mitgliedschaft erst
zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
5.3 durch Ausschluss
5.3.1 Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen
des Vereins.
5.3.2 Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
5.3.3 Wenn trotz erfolgter Mahnung 6 und mehr Monatsbeiträge Rückstand aufgelaufen sind.
5.4 Vor dem Ausschluss sind dem Mitglied die Vorwürfe bekannt und mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Danach beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss und gibt den Beschluss unter Darlegung der Gründe dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt.
5.5 Gegen den Ausschluss ist die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der Mitgliederversammlung wird dem Betreffenden Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben. Die Versammlung entscheidet endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges über den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen, es bleibt jedoch volle Haftung für alle dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen. In Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, ausgenommen Darlehen, die entsprechend dem vereinbarten Rückzahlungsmodus abgewickelt werden.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Ämter zu begleiten.
Sie können die Übungsstätten und andere Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Platz-, Spiel-, Haus- und sonstiger Anordnungen benutzen.
6.2 Die Mitglieder haben durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und sonstige Leistungen gemäß den Bestimmungen des §7 dieser Satzung zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Beitragszahlungspflicht kann der Vorstand die aktive Sportausübung untersagen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.


§7 Beiträge
7.1 Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und evtl. notwendiger Umlagen werden vom Vorstand zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gebracht.
7.2 Sonstige Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins, die nicht zur allgemeinen und freien Benutzung vorgesehen sind, werden vom Vorstand festgelegt.
7.3 Beiträge und weitere Leistungen sind für das betreffende Beitragsjahr entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten, bei Eintritt im Laufe eines Beitragsjahres anteilmäßig zum Eintrittsdatum. Die Aufnahmegebühr wird mit der Aufnahme fällig.
Bei Zahlungsrückstand ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, können die Gelder zwangsweise eingetrieben werden, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten des säumigen Mitgliedes gehen.


§8 Organe des Vereines
8.1 Die Mitgliederversammlung
8.2 Der Vorstand
8.3 Die Schiedskommission


§9 Mitgliederversammlung
9.1 Jedes Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, die vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich oder digital erfolgen.
9.2 Außerdem kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, oder andere, wesentliche Entscheidungen es dem Vorstand angeraten erscheinen lassen. In diesen Fällen sind ebenfalls die Mitglieder 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
9.3 Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht und begründet sein.
9.4 Jede ordnungsgemäß anberaumte, ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, es sei denn, dass die Satzung andere Stimmenmehrheiten vorschreibt.
9.5 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt mit Ausnahme der Entlastung des Vorstandes, sowie der Wahl des 1. Vorsitzenden, der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung, ein vom 1. Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter.


§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
10.1.1 Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
10.1.2 Entlastung des Vorstandes
10.1.3 Wahl des Vorstandes
10.1.4 Wahl von 2 Kassenprüfern
10.1.5 Anträge
10.2 Für die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
10.3 Beschlussfassungen sollen durch Zuruf erfolgen. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer. Bei mehr als einem Kandidaten für die jeweilige Position ist Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
10.4 Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang anzusetzen. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
10.5 Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§11 Vorstand und Verwaltung
11.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie mindestens 3, maximal 7 weiteren Mitgliedern, deren vorgesehen Geschäftsbereiche jeweils mit der Einladung bzw. Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
11.2 Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Beirat eingesetzt werden
11.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte eine Mitgliederversammlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, bleibt der Vorstand bis zur nächsten vereinbarten Mitgliederversammlung im Amt.
11.4 Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
11.5 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
11.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung und der Zahlungsverkehr geregelt werden. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestes 4 Mitgliedern des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu machen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11.7 Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes durch die Satzung bestimmt ist, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.8 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen das Recht bis, zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter zu berufen.


§12 Kassenprüfer
12.1 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
12.2 Die Kassenprüfer sollen das Finanzwesen des Vereins überprüfen und sind berechtigt, jederzeit während der üblichen Zeiten Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu nehmen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind gehalten, zur Abwendung finanzieller Schwierigkeiten oder sonstiger Unregelmäßigkeiten im Finanzwesen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.


§13 Schiedskommission
13.1 Zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 2 der Satzung) und zur Wahrung der inneren Ordnung sowie der Vereinsinteressen besteht eine Schiedskommission. Ihre Zusammensetzung und Befugnisse sind in einer gesonderten Schiedsordnung geregelt.
13.2 Die Kommission kann bei zweckwidrigem, unsportlichem und vereinsschädigendem Verhalten sowie adäquaten Tatbeständen Ordnungsmittel und Ordnungsmaßnahmen anwenden.


§14 Satzungsänderungen
14.1 Voraussetzung zu Änderungen der Satzung ist, dass in der Tagesordnung zur Einladung der Mitgliederversammlung die Änderungsvorschläge bekanntgemacht werden. Der Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.


§15 Haftung
15.1 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Gegenüber den Mitgliedern ist eine Haftung für etwaige Unfälle bei sportlichen Veranstaltungen, Diebstählen im Bereich der Vereinsanlagen usw. ausgeschlossen.
15.2 Gegen Sportunfälle sind Mitglieder über den Saarländischen Tennisbund beim Landessportverband versichert.


§16 Auflösung
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
16.2 Löst sich der Verein auf, fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Kirkel als Körperschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich der Bargeldanteile, die für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden sind.
16.3 Beschlüsse über die Vermögensliquidation dürfen nur mit Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§17 Schlussbestimmung
17.1 Über alle im BGB und in der Satzung nicht vorgesehene Falle entscheidet der Vorstand.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. März 1993 verabschiedet und mit den Änderungen der Mitgliederversammlung vom 04. Oktober 2020 ergänzt.

Kirkel, den 04.10.2020
Annerose Richter 1. Vorsitzende